Abschlussprüfung an der Schauspielschule
16. Januar 2015
Heute möchten wir aus gegebenem Anlass etwas über die Abschlussprüfung an der Schauspielschule Siegburg erläutern. Der Anlass ergibt sich aus dem Eintreten neuer Schüler in die Absolventenklasse. Sie bereiten sich seit Februar 2015 auf ihre Absolventenprüfung am 15.06.2015 vor.
Wir sehen die Abschlussprüfung als letztes praktisches „Vor-Augen-Führen“, dass der Schüler, der seine Ausbildung an unserem Institut gestaltet und gemeistert hat, über die Bühnenreife verfügt um in diesem Beruf zu bestehen und sich mit seiner Berufung glücklich zu machen.
Die Abschlussprüfung ist auch die Möglichkeit seine Vorsprech-Monologe und seine Liede vor dem Vorsprechen bei der ZAV zu testen und unser „Prüfungsstress“ zu erproben.
90% der Absolventen bestehen die Prüfung beim ersten Mal. Alles andere wäre auch verwunderlich, da die Pädagogen den Schüler über die Zeit seiner Ausbildung nah begleiten und seine Fähigkeiten bekannt sind. Lediglich manchmal kommt es vor, dass ein Schüler am Tag der Prüfung seine Fähigkeiten nur unzureichend abrufen kann und beispielsweiseweit über das Ziel hinaus schießt.
Die Prüfungsordnung regelt Voraussetzungen, Inhalt und Durchführung der Abschlussprüfung an der Schauspielschule Siegburg.
Um Ihnen einen detaillierten Einblick zu verschaffen ist hier die angesprochene Prüfungsordnung.
Prüfungsordnung vom 01.11.2013
Ziel und Zweck der Prüfung
Durch die Abschlussprüfung weist der Auszubildende nach, dass das Hauptstudium gemäß den Erfordernissen der Ausbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen wurde und er über die für die beruflichen Tätigkeitsfelder notwendigen gründlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt sowie befähigt ist, auf künstlerischer Grundlage selbständig im Sinne einer gesellschaftlichen und künstlerischen Verantwortung zu arbeiten.
Prüfungskommission
1. Der Prüfungskommission obliegt die Verantwortung für die organisatorische Durchführung der Abschlussprüfung. Sie ist insbesondere für die Zulassung zu den Prüfungen, für die Anerkennung von Unterrichtszeiten und Prüfungsleistungen zuständig. Sie bestimmt die Prüfungstermine, die durch Aushang bekannt gegeben werden. Die Prüfungskommission besteht aus allen Pädagogen der Schauspielschule Siegburg, ihr Vorsitzender ist der Schulleiter.
Täuschung, Ordnungsverstoß, Versäumnis
1. Unternimmt der Kandidat einen Täuschungsversuch, wird er von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung wird mit „nicht bestanden“ bewertet. Die Entscheidung hierüber trifft die Prüfungskommission. Dem Kandidaten ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
2. Begeht ein Kandidat schuldhaft einen Ordnungsverstoß, durch den andere Kandidaten gestört werden, kann er von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er das störende Verhalten fortsetzt.
3. Erscheint ein Kandidat zu einem Prüfungstermin nicht, wird diese mit „nicht bestanden“ bewertet.
4. Die Entscheidung in den o. g. Fällen ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Unterbrechung der Prüfung
1. Der Kandidat kann die Prüfung aus wichtigen Gründen unterbrechen. Die zuvor vollständig erbrachten Prüfungsleistungen werden dadurch nicht berührt.
2. Der für die Unterbrechung geltend gemachte Grund muss dem Vorsitzenden der Prüfungs-kommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt der Vorsitzende den geltend gemachten Grund nicht an, entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit.
3. Unterbricht der Kandidat die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der entsprechende Prüfungsteil nicht bestanden.
Inhalt der Abschlussprüfung
Der Kandidat stellt drei Monologe und ein Lied/Chanson vor. Die Monologe werden mit einem von ihm selbst gewählten Regisseur erarbeitet und müssen sich deutlich voneinander im Charakter unterscheiden. Es muss ein „klassischer“ und ein „komischer“ Monolog gezeigt werden. Das Lied wird mit den Dozenten für die musikalischen Fächer erarbeitet und entweder vom Kandidaten selbst instrumental begleitet oder mithilfe eines ihm zur Verfügung gestellten Tonträgers (Playback).
Die Prüfung gilt als bestanden wenn:
- ein komponiertes Spiel aller Rollen erkennbar ist
- sich die Figuren in Gestalt und Wesen klar voneinander unterscheiden
- die vermittelten Techniken von Sprache, Stimme, Bewegung und Darstellung angewendet, jedoch nicht im Vordergrund sichtbar sind
- die Rollen durch ein wahrhaftiges Spiel lebendig werden
- alle Anwesenden mehrheitlich die o.g. Kriterien erkennen können.
Besteht der Kandidat die Prüfung nicht, so hat er die Möglichkeit, die Prüfung innerhalb von 4 Wochen zu wiederholen.
Abschlusszeugnis
Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung erteilt die Prüfungskommission ein Bühnenreifezeugnis, das den Erwerb schauspielerisch-künstlerischer Fähigkeiten und die Beherrschung des schauspielerischen Handwerks bestätigt. Das Zeugnis wird von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.